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Willkommen auf bleaching-risiko.de

 

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Willkommen auf bleaching-risiko.de - dem Internetportal rund das Zahn-Bleaching / Zahnaufhellung / Bleaching

Hier finden Sie Information zum Zahn-Bleaching / Zahnaufhellung und Ihren Risiken. Neben dem Risiko welches eine Zahnaufhellung / Zahn-Bleaching mit sich bringt, stellen wir viele weitere, auch rechtliche Informationen zum Bleaching / zur Zahnaufhellung / Zahnbleaching für Sie zum Abruf bereit.

So hatte sich vor einiger Zeit das Landgericht Frankfurt am Main mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Zahnbleaching / Zahnaufhellung / Bleaching nur dem Zahnarzt vorbehalten bleibt (Landgericht Frankfurt a. M., LG-Urteil / LG-Entscheidung vom 29.09.2006, 3-12 O 205/06).

Die ist, wie das Landgericht in seinem Urteil vom 29.09.2006 (Zahnreinigung vor einem Zahn-Bleaching / Zahnaufhellung / Bleaching und Zahn-Bleaching / Zahnaufhellung / Bleaching selbst muß nicht zwingend durch den Zahnarzt erfolgen) festgestellt hat, nicht der Fall. Eine Zahnaufhellung / Zahnbleaching / Bleaching kann auch durch andere geschulte Fachkräfte erfolgen. Das Landgericht (LG) begründet seine Entscheidung wie folgt:

"In der dem Weißen vorausgehenden Zahnreinigung ist keine zahnheilkundliche Tätigkeit zu sehen.
Die Zahnreinigung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufhellung der Zähne. Dies gelte solange nur die sichtbaren, supragingivalen Zahnflächen gründlich gereinigt werden sollen und nicht etwa auch die unter dem Zahnfleisch liegenden Teile. Eine solche kosmetische Reinigung greift nur in verhältnismäßig geringem Maße in die körperliche Integrität der betreffenden Person ein. Auch wird die Reinigung nicht zu Diagnosezwecken, also zur Feststellung einer Zahnerkrankung durchgeführt. Gleiches gilt für das Aufhellen der Zähne durch das Aufbringen von Carbamidperoxidgel.

Zahnverfärbungen
selbst stellen keine Zahnkrankheit dar, da sie keine von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 3 ZHG, sondern medizinisch unproblematische Veränderungen darstellen (OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2002, 829 (830). A.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.8.2000 – 16 K 6063/99. ...Das Gericht ordnet folglich Bleichmittel als Medizinprodukte ein. Wieder anders: VG Freiburg, Urteil vom 27.7.2006, 34 K 1409/04). Zahnverfärbungen sind durchaus der Norm entsprechend, strahlend weiße Zähne hingegen nicht. Damit ist auch die Beseitigung von Verfärbungen durch Aufhellen nicht als Ausübung von Zahnheilkunde einzuordnen.

Der Vorgang der Zahnweißung ist auch nicht mit gesundheitlichen Risiken verbunden, denen zufolge das Bleaching der Ausübung der Zahnheilkunde gleichgestellt werden müsste oder einer ständigen Überwachung durch den Zahnarzt bedürfte. Wie die Antragstellerin richtig anmerkt, können Tätigkeiten sich dann als Ausübung von Heilkunde darstellen, wenn sie nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzen und wenn sie – bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeiten - gesundheitliche Schädigungen verursachen können... Gleiches gilt, wenn für die Entscheidung über ihre Aufnahme im Einzelfall zahnärztliches diagnostisches Fachwissen erforderlich ist, damit eine Gesundheitsgefährdung durch den Eingriff selbst ausgeschlossen werden kann."

Weiterhin geben wir Ihnen beispielweise Tipps zum richtigen Verhalten im Schadensfall, erläutern die Begriffe Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit Bleaching sowie die Voraussetzungen von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem fehlerhaften Bleaching und nennen Ihnen auch die Voraussetzungen einer erfolgreichen Klage nach einem unsachgemäßem Bleaching ( Klage auf Schadensersatz / Schadensersatzklage nach einem Bleaching sowie Klage auf Schmerzensgeld / Schmerzensgeldklage nach einem Bleaching).

Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Arzthaftung / Arzthaftungsrecht bzw. einen Fachanwalt für Medizinrecht. Dabei empfehlen wir dringend im Schadensfall (ärztlicher Kunstfehler) eine Arzthaftungsklage bzw. einen Arzthaftungsprozess von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medizinrecht / Arzthaftungsrecht führen zu lassen oder gleich einen Fachanwalt für Medizinrecht zu mandatieren. Denn im Medizinrecht spielen in die juristischen Fragestellungen immer auch komplizierte medizinische Sachverhalte hinein, die nur ein auf Arzthaftung spezialisierter Anwalt bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht angemessen würdigen kann. Einen spezialisierten Anwalt / Kanzlei finden Sie unter dem Punkt Anwälte & Kanzleien oder in unserem Anwaltsverzeichnis www.mein-medizinrechtler.de

Weiterhin finden Sie auf unseren Seiten umfangreiche Informationen zu anderen medizinrechtlichen Themen, angefangen von Urteilen deutscher Gerichte zum Medizinrecht auch zum Bleaching / Zahnaufhellung, siehe Urteil zum Zahnbleaching oben, über Vertragsverhältnisse zwischen Patient und Leistungserbringer, in der Regel dem Arzt, der Hebamme oder dem Krankenhaus, über Informationen zur Beweislast und Beweislastumkehr, bis hin zu den Erfordernissen einer vollumfänglichen Aufklärung durch den Arzt und den Konsequenzen die sich bei Nichtbeachtung ergeben (natürlich auch beim Bleaching / Zahnaufhellung / Zahnbleaching erforderlich).

Vielen Dank für Ihren Besuch auf bleaching-risiko.de - dem unabhängigen Portal zur Zahnaufhellung / zum Zahn-Bleaching !

 

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